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Alles zum Campi Anhänger.... |
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Dietmar Roßdeutscher |
Campi im Gebrauch |
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15.11.2004 - 20:46 Uhr
41 Posts
Zündapp Fan
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Hallo zusammen.
Leider steht hier noch nichts über den Campi, vorallem nichts über seinen Gebrauch im Alltag. Deshalb hier mal kurz meine Erfahrungen.
Der Hänger bedarf beim Ankuppeln einiger Übung, vorallem muß der Roller gegen seitliches Umkippen gesichert werden. Sein Innenvolumen ist wesentlich kleiner als es von außen den Anschein hat, bedingt durch die vollverkleidete Radaufhängung ,und der Platzbedarf in der Garage ist enorm. Auch die Luft zu prüfen ist eine kleine Turnübung wenn der Bauch im Weg ist. Aber er rollt fast unmerklich hinterher und fällt mehr auf als jeder noch so schöne alte Roller . Es ist etwas um die anderen Verkehrsteilnehmer in Erstaunen zu versetzten. Ich werde mit dem Gespann, im Gegensatz zu meiner Schwalbe, so langsam und vorsichtig überholt daß es ein echtes Sicherheitsplus darstellt den Hänger mitzuführen .Bei Fragen zum Gebrauch helfe ich euch gerne.
Dietmar |
goggo |
Bei uns werd ich ned so vorsichtig überholt... |
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25.11.2004 - 8:00 Uhr
1378 Posts
R50 Gott
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Der Pav ist wesentlich wendiger und ich bin immer wieder erstaunt was ich da reinkrieg...
Allerdings (ich hab den am R50 dran) ist des ganze sehr Seitenwindanfällig - aber wenn man sich dran gewohnt hat ists echt toll...
Welche Gwindigkeiten fährst damit (Ich weis 60 ist vorgeschrieben ) aber bei mir könnens schon mal 80 Bergab werden....
Gruß aus Oberbayern. Helmut www.zuendapp-technik.de der neue Shop .. das neue Portal und das neue unabhängige Zündappforum - ZÜNDAPP-technik.de
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Dietmar |
Re: Campi im Gebrauch |
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2.3.2005 - 11:09 Uhr
6 Posts
Neues Mitglied
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Hallo. Was benötigt man zur Zulassung eines Campi. Wie läuft diese ab? TÜV? Nur ABE? Und wie sieht die Kupplung an der Rollerseite aus? Wollte einen Campi an meinem Goggoroller betreiben. MfG Dietmar |
goggo |
Re: Campi im Gebrauch |
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3.3.2005 - 6:48 Uhr
1378 Posts
R50 Gott
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Tja vermutlich muss man jetzt ein Gutachten und einen Brief machen ... siehe Strassenzulassungsverordnung oder so... Zitat:
(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind folgende Arten von Anhängern: 1.Anhänger in land- oder fortswirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder hinter selbstfahrenden Arbeitsmaschinen einer vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Nummer 1 bestimmten Art mitgeführt werden; beträgt die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h, so sind diese Anhänger nur dann zulassungsfrei, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet oder - beim Mitführen hinter Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h (Betriebsvorschrift) - eisenbereift sind; 2.land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte sowie hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren (einachsige Anhänger, die nach ihrer Bauart nur geeignet und bestimmt sind, dem Führer einer einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschine das Führen des Fahrzeugs von einem Sitz aus zu ermöglichen); 3. Anhänger hinter Straßenwalzen; 4. Maschinen für den Straßenbau, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden; Buchstabe a letzter Satz gilt entsprechend; 5. Wohnwagen und Packwagen im Gewerbe nach Schaustellerart, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden; Buchstabe a letzter Satz gilt entsprechend; 6.Anhänger, die lediglich der Straßenreinigung dienen; 7.eisenbereifte Möbelwagen; 8. einachsige Anhänger hinter Krafträdern; usw... allerdings: (3) Fahrzeuge, die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind, dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn für die Fahrzeuge eine Betriebserlaubnis oder eine EG-Typgenehmigung erteilt ist. Ausgenommen sind 1.Fahrräder mit Hilfsmotor, die vor dem 1. Januar 1957 erstmals in den Verkehr gekommen sind, sowie die vor dem 1. Mai 1965 erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrräder mit Hilfsmotor, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 20 km/h beträgt, 2. Kleinkrafträder mit regelmäßigem Standort im Saarland, wenn sie vor dem 1. Oktober 1960 im Saarland erstmals in den Verkehr gekommen sind, sowie Fahrzeuge, die nach der übergangsvorschrift des § 72 zu § 18 Abs. 2 Nr. 4 wie Kleinkrafträder zu behandeln sind, 3.Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor, wenn die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs 25 km/h nicht überschreitet oder der Anhänger vor dem 1. April 1961 erstmals in den Verkehr gekommen ist, 4.einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden, 5. land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 t sowie hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren (Absatz 2 Nr. 6 Buchstabe b). (4) Die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren aus
| des dürfte wohl das einfachste sein.... Zitat:
(7) Auf Antrag lönnen für die in Absatz 2 genannten Fahrzeuge Fahrzeugbriefe ausgestellt werden; die Fahrzeuge sind dann in dem üblichen Zulassungsverfahren zu behandeln. |
mhh ned ganz einfach - gibts da Spielräume oder lieg ich ganz falsch.. ??? Helmut
Editiert von goggo am 3.3.2005 um 6:51 Uhr www.zuendapp-technik.de der neue Shop .. das neue Portal und das neue unabhängige Zündappforum - ZÜNDAPP-technik.de
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